Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand des Vertrages 

IMPULS ONE erbringt Werk- und Dienstleistungen gemäß § 631 ff. BGB für den Auftraggeber (Auftraggeber). Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden in Einzelleistungsverträgen vereinbart. 

  1. Weisungsrecht 

IMPULS ONE erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei IMPULS ONE. Der Auftraggeber unterlässt es, die Mitarbeiter von IMPULS ONE in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber IMPULS ONE von dadurch entstehenden Nachteilen frei. 

  1. Dienst- Werkvertrag 

Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienstanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. Für Werkverträge wird entsprechend ein Leistungsprofil erstellt. Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstanweisung bzw. dem Leistungsprofil vor Aufnahme der Leistung nicht nachkommen, so kann IMPULS ONE die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf so erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält. Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird der Vertrag mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag unbefristet. Wird kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 

  1. Stör-, Warte- und Verzögerung und Sonderleistungen

Stör-, Warte- und Verzögerungszeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden als Arbeitszeit berechnet. Wir rechnen in einer 15 Minuten Taktung ab. Zusätzliche Leistungen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nach Aufwand gemäß vereinbartem Stundensatz abgerechnet.

  1. Bekleidung und Ausrüstung 

IMPULS ONE stattet auf Wunsch des Auftraggebers die Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus. Ausrüstungsgegenstände werden auf entsprechende Anforderung hin gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt. 

  1. Aufenthaltsräume 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Bedarf geeignete Räume für die Mitarbeiter von IMPULS ONE zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden. 

  1. Schlüssel- und Notfallvorschriften 

Die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber gegen eine Schlüsselquittung dem von IMPULS ONE autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert IMPULS ONE zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Leistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet IMPULS ONE bei einem Verlust dieses Schlüssels, den IMPULS ONE zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.  

  1. Ausführung durch andere Unternehmen 

IMPULS ONE ist, nach vorheriger Information an den Auftraggeber, berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer Unternehmen zu bedienen. 

  1. Höhere Gewalt 

Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann IMPULS ONE den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 

  1. Loyalitätsklausel 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die IMPULS ONE zur Erledigung ihrer Aufgaben im Betrieb des Auftraggebers ein setzt, sowie Verwaltungs- und Führungspersonal von IMPULS ONE, welches mit der Durchführung des Auftragsverhältnisses befasst ist, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen. 

  1. Verzug 

Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von IMPULS ONE nebst ihrer Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann IMPULS ONE bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 

  1. Rechnungsstellung 

Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Das gleiche gilt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden. IMPULS ONE ist berechtigt, bei Zahlungsverzug ohne konkreten Nachweis des Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. 

IMPULS ONE ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt IMPULS ONE zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die IMPULS ONE die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und IMPULS ONE eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. IMPULS ONE bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln. 

Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens IMPULS ONE zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber IMPULS ONE in Textform erhebt. 

Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (Bestellnummer, Kostenstellen) auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen die Angaben IMPULS ONE mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von IMPULS ONE ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten. 

Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber IMPULS ONE unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist IMPULS ONE berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen. 

Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (PreNotification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit. 

  1. Zuschlagsberechnungen 

Bei Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, gelten folgende Zuschläge: Samstagsarbeit: 50 %; Sonntagsarbeit: 50 %; Feiertagsarbeit: 100 %; Feiertagsarbeit am 1. Ostertag, 1. Weihnachtstag, 1. Mai oder an einem Sonntag: 150 %. Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr gilt als Sonntagsarbeit. Von diesen Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet, zusätzlich für Nachtarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr: 25 %. 

Bei Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, gelten folgende Zuschläge pro Stunde: nach der 40. Wochenstunde 25 %; nach der 48. Wochenstunde 50 % (bei Tageseinsätzen bezogen auf 8 bzw. 9,6 Std.).  

  1. Preisänderungen/Tarifklausel 

Im Falle der gesetzlichen oder tariflichen Veränderung von Lohnkosten und allgemeinen Kosten (Warenkorb), insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen bei den erwähnten Kosten werden vorab schriftlich mitgeteilt. 

  1. Haftung 

IMPULS ONE haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IMPULS ONE, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haftet IMPULS ONE nur dann, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden mit folgenden Haftungshöchstsummen: 

– Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall 

– Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden und für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden 

– Euro 250.000,- für Umwelthaftpflichtschäden 

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden sowie Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung IMPULS ONE in keinem Zusammenhang stehen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Soll IMPULS ONE zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von IMPULS ONE für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und IMPULS ONE dies zu vertreten hat. 

  1. Mängelanzeigen und Schadensersatzansprüche 

Leistungen gelten mit Unterzeichnung des Leistungsnachweises abgenommen. Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach Kenntniserlangung schriftlich bei IMPULS ONE anzuzeigen. Soweit der Auftraggeber es unterlässt, den Mangel gegenüber IMPULS ONE anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Unbeschadet der o. a. Regelung hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber IMPULS ONE anzuzeigen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend. Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber, im Falle der Ablehnung durch IMPULS ONE oder deren Versicherungsgesellschaft, nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht. 

  1. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften 

IMPULS ONE ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 

Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet IMPULS ONE Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien -, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden. 

Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://www.impulsone.de/datenschutzerklaerung/ 

Die Tätigkeiten der IMPULS ONE Mitarbeiter unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten von IMPULS ONE. Insbesondere gewährt der Auftraggeber eine sichere den Arbeitsschutzvorschriften genügende Nutzung seiner Einrichtungen. 

Für alle Tätigkeiten beachtet IMPULS ONE das Mindestlohngesetz und die jeweils für IMPULS ONE geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen.  

  1. Gerichtsstand und salvatorische Klausel 

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Stahnsdorf. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. 

  1. Information zur Verbraucherstreitbeilegung 

IMPULS ONE wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor erbraucherschlichtungsstellen teilnehmen. 

  1. Sonstiges 

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 

IMPULS ONE ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevor steht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet. 

Die Parteien verpflichten sich Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. 

01.06.2026